Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse
FlugfunkV§ 4 Prüfungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/4#abs-1 (1) Prüfungsbehörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Die für Prüfungen örtlich zuständigen Außenstellen gibt die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/4#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere Behörden als Prüfungsbehörden benennen.
Änderungsverlauf
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31.03.2009 Ausfertigung
§ 4 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2009 (BGBl. I 746)
BGBl. 2009 I S. 746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.